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Satzung

Förderverein Thereisienkapelle Singen e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Theresienkapelle, Singen, e.V.“ und ist unter diesem Namen im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Singen (Hohentwiel). Gerichtsstand in Angelegenheiten des Vereins ist Singen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das Gründungsjahr wird als Rumpfjahr geführt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhaltung der Theresienkapelle in der Fittingstraße in Singen, erbaut über einer Bunkeranlage, als ein heimatgeschichtlich bedeutsames Bauwerk, welches aus diesem Grunde auch unter Denkmalschutz steht. Der Verein will dazu beitragen, die Erinnerung wach zu halten an die Erbauung der Kapelle in außergewöhnlicher Zeit nach dem 2. Weltkrieg: Eine Lagerkapelle, erbaut durch deutsche Kriegsgefangene und deren versöhnungsbereiten französischen Kommandanten Jean Le Pan de Ligny. Der Verein soll auch helfen, die Kapelle zu erhalten als Mahnmal und als permanente Verpflichtung, für Frieden und Toleranz in unserer Stadt einzutreten: Zum Gedenken
    – an den französischen Lagerkommandanten de Ligny und die deutschen Kriegsgefangenen, die von 1946 bis 1948 im Lager waren und die diese Kapelle erbaut haben,
    – an die Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter, vornehmlich aus Osteuropa, die auf diesem Gelände während des 2. Weltkrieges leben mussten.
  2. Zur Verwirklichung dieses Zweckes will der Verein insbesondere
    – die zur Erhaltung der Kapelle als Mahnmal notwendigen Maßnahmen einleiten und durchführen;
    – Personen, Unternehmen, Organisationen, deren Aufgaben, Zielsetzungen oder Interessen der Zweck des Vereins entspricht, als Mitglieder gewinnen oder sonst mit ihnen zusammenarbeiten, ihre Arbeit unterstützen und sich für die Koordination ihrer dem Vereinszweck entsprechenden Tätigkeiten zur Verfügung stellen;
    – Spendengelder und sonstige Zuschüsse einwerben, die dem laufenden Unterhalt sowie der bedarfsgerechten Sanierung der Kapelle zugute kommen;
    – Allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Kapelle als Mahnmal regeln;
    – Anstöße und Anregungen für die Entwicklung eines zukunftsweisenden Nutzungskonzeptes für die Kapelle geben;
    – Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Singen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sie soll das Vermögen insbesondere für solche Zwecke verwenden, die der Erhaltung der Kapelle als Mahnmal zum Gedenken an die deutschen Kriegsgefangenen sowie an die Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter dienen, die in den Lagern auf dem Kapellengelände während und nach dem 2. Weltkrieg leben mussten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über diesen entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen durch Beschluss. Bei Ablehnung des Antrages müssen die Gründe hierfür nicht mitgeteilt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod – bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung – oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nicht erforderlich.
  3. Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss darf jedoch erst erfolgen, wenn dieser dem Mitglied schriftlich angedroht wurde. Ein Ausschluss kann auch aus anderem wichtigen Grund erfolgen, insbesondere, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Gegen den zu begründenden Beschluss des Vorstands kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung; bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; ein etwaiger Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge bleibt unberührt. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder Einlagen ist ausgeschlossen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt, ebenso die Folge säumiger Beitragszahlungen. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 30. Juni eines Jahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag soll mittels Bankeinzugsverfahren entrichtet werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführende Vorstand als besonderer Vertreter.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Wahl und Abberufung des Vorsitzenden sowie der Mitglieder des Vorstandes;
    b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und es Berichtes der Rechnungsprüfer;
    c) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes;
    d) Verabschiedung der Beitragsordnung, insbesondere Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ggf. Umlagen;
    e) Beschluss über den Jahreshaushaltsplan
    f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
    g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;

     

  2. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Geschäftsführende Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt, vorbehaltlich des § 11, mit Stimmenmehrheit.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart
    d) dem Schriftführer
    e) als entsandten Beisitzern je einem Vertreter
    – der Kath. Gesamtgemeinde
    – der Ev. Kirchengemeinde
    – der ACK
    – Leitung des Stadtarchivs Singen
    f) dem Oberbürgermeister der Stadt Singen, oder einem seiner Vertreter, kraft Amtes
    g) bis zu 5 weiteren Beisitzern aus den Reihen der Mitglieder, insbesondere ehemalige Lagerinsassen.

    Beim Ausscheiden des Vorsitzenden innerhalb der gewählten Zeit übernimmt der Vertreter diese Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich unter der Bezeichnung „Geschäftsführender Vorstand“.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, sofern eine Vorstandschaft nicht kraft Amtes oder Entsendung begründet ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied; die Amtszeit eines entsandten Beirates endet mit seiner Abberufung oder seinem Ausscheiden aus der Institution des Entsendungsberechtigten, bei Vorstandschaft kraft Amtes endet sie mit Ablauf der Amtszeit.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Entsprechendes gilt für Entscheidungen des Geschäftsführenden Vorstandes.
  5. Der Vorstand ist zuständig für die konzeptionelle Arbeit des Vereins. Ihm obliegt insbesondere

    – Die Entwicklung von Vorschlägen für eine zukunftsfähige Nutzung der Theresienkapelle,
    – Die Entscheidung über Projekte der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins,
    – Die Entscheidung über Verwendung von Vereinsvermögen bis zu einer Höhe von 25%,
    – Der Beschluss über den Tätigkeitsbericht mit geprüfter Jahresrechnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.

     

  6. Der Geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind. Ihm obliegt insbesondere
    a) die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen,
    b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes auszuführen,
    c) über die Verwendung von Vereinsvermögen im Rahmen des Haushaltsplanes zu entscheiden,
    d) für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Tätigkeitsbericht unter Einschluss der geprüften Jahresrechnung des Kassenwarts zu erstellen.

§ 9 Kassenwart

  1. Der Kassenwart führt die Bücher über das Vereinsvermögen. Er hat über jedes abgelaufene Geschäftsjahr innerhalb des 1. Quartals des Folgejahres eine Jahresrechnung zu erstellen und sie den bestellten Rechnungsprüfern vorzulegen.
  2. Auf Beschluss des Vorstandes kann sich der Kassenwart für die Buchführung der Unterstützung eines dritten Stelle bedienen.

§ 10 Protokollführung

Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie des Geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Änderungen der Satzung können nur beschlossen werden, wenn sie auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung angemeldet waren. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  2. Führen Änderungen des Vereinszwecks zu einem dauerhaften Verlust der Gemeinnützigkeit, soll ein neuer, die Gemeinnützigkeit gewährleistender Vereinszweck oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
  3. Sollten infolge von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden redaktionelle Satzungsänderungen erforderlich werden, kann der Vorstand diese vornehmen und er hat den Mitgliedern darüber unverzüglich Bericht zu erstatten.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss über eine Änderung der Rechtsform, über den Zusammenschluss mit anderen Einrichtungen oder die Auflösung des Vereins gilt § 11 entsprechend.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren. Auflösung und Liquidation erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Singen mit der Auflage, die in § 2 (1) genannten Ziele zu fördern.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Singen, den 12. Okt. 2006

Beschlossen in der Mitgliederversammlung 27. April 2006,
geändert in der Mitgliederversammlung am 11. Juli 2006,
geändert in der Mitgliederversammlung am 12. Okt. 2006,
Geändert in der Mitgliederversammlung am 9. April 2018